, sonst ist es aber ein Totschlag, (Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist noch nirgends ersichtlich.) In der Polizeiordnung wird die Zau berei, Aberglauben und Wahrsagerei ver boten. Dann, wie anderenorts schon er wähnt, das Zutrinken und die Völlerei. Den Titel vom Aerztehonorar wollen wir ganz wiedergeben: Von Ärzten und ihrer Belohnung. Setzen, ordnen und wollen wir, daß alle und jeder Arzt, so zu den Kränken berufen werden, bei Vermeidung ernst licher Strafe männiglich mit ihrer Kunst treulich und mit • bestem
. Fleiß hilflich ratsam und beiständig seien, und daß sie — außer bei genügsamer Verhinde rung — sich niemanden verweigern, ver ziehen ohder versagen. Darentgegen soll einem Arzt, als oft er zum Patienten oder Kranken berufen wird, von den ver möglichen Personen zwanzig Kreuzer, und von den gemeinen, unstatthaften Personen und Dienern zehen Kreuzer ge geben werden. Wurde aber ein Arzt zu einem gar Armen, der obbestimmten Lohn zu ge ben nicht vermöchte, berufen, so solle der Arzt einem solchen armen
, dürfti gen Kranken ohne eigene Belohnung, um Gotteswillen, aus christenlicher, brü derlicher Lieb und in Erwägung, daß ihm solches von.Gott auf anderem Wege er stattet werden kann, gewärtig und wil lig, auch mit seiner Kunst, treuem Rat und Beistand zu helfen schuldig und ver bunden sein. Ob dann ein Arzt aus den Städten von jemanden auf das Land hinaus berufen wurde, soll er, wie oben steht, sich desselben — ausser bei ge nügsamer redlicher Verhinderung — nicht verweigern
. Doch soll der, so nach dem Arzte schickt, auf seine eigenen Kosten ihn mit Roß, Fuhre und Zehrung hin und wiederbringen, und ihm noch dazu eine Belohnung von zwanzig Kreu zern für jede Meile, die der Arzt zu dem, so ihn beruft, zu beziehen hat, und einen rheinischen Gulden — zu sechzig Kreu zern geraitet — als oft er einen ganzen Tag stilliegt, neben der Unterhaltung ge ben, Aber beim Wiederheimziehen soll dem Arzt für die Meile der Lohn der zwanzig Kreuzer nicht bezahlt und auch über diese Satzung niemand beschwert
werden. Wo dann ein Arzt zu einem berufen wurde, bei welchem Brod mehr als eine Person krank wäre, so soll dem Arz.t für jeden Gang zu diesen kranken Per sonen allen zusammen in oben gehörter Art gelohnet werden, als ob er nur einen Patienten daselbst besucht hätte. Doch soll niemanden verwehrt sein — eines jeden guten Willen nach — den Aerzten nach gestaltsam ihrer gehabten Mühe und Fleiß etwas über oben be stimmten Lohn zu verehren. Endlich handelt noch ein Titel von den Hebammen und Wochenpflegerinnen