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1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 75 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
klossigen Gymnasium einschließlich des Direktors und des Religions-Lehrers s'echs (6) systemisirte Lehrerstellen zu bestehen. Da der systemmäßige Lehrer- und Gebühren-Status streng einzuhalten ist, ss können, wenn von den beiden Religions-Lehrern nur Einer auch für andere Fächer qualifizirt ist, dieser in keinem Falle, — und wenn beide zugleich geprüfte Ghmnasial-Lehrer sind, diese nur dann in den Gebühren-. Status der übrigen Lehrer eingereiht werden, wenn ihre Qualifikation

eine solche ist, daß dadurch einer der andern Gymnasial-Lehrer entbehrt wer den kann, und die Verwendung dieser Katecheten an dem betreffenden Gymnasium nach Maßgabe ihrer Qualifikation möglich wird. A. H. E., 6. April und 7. Juli 1856. , U. M., 19. Juli 1856. Z. 10509. St., 32. August 18S6, 39195. Für jede Ueberschreitnng der festgestellten Lehrerzahl einer Staats - Mittelschule ist die Allerhöchste Ermächtigung einzuholen, und vorkommenden Falls die etwa zulässige Verminderung dieser Lehrerzahl im Auge zu behalten

. Doch haben Seine k. und k. Apost. Majestät mit A. H. E. vom 28. November 1871 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß bei nicht shstemisirten Lehrer stelle« an Staats-Mittelschulen die Bezeichnung „sxtra statum^ entfalle. B. B. 1872, Seite 19 „Kundmachungen' Alinea 2. Sollte au einem Gymnasium eine zweite Landes- oder Reichssprache nicht gelehrt werden, so behält sich das Unterrichts-Ministerium vor, die für die Sprachfächer stzstemffirten Lehrerstellen (hier unter 3) sämintlich oder um eine weniger zu besetze»- Dagegen

haben Seine k. und k. Apost. Majestät mit A. H. E. vsm 1. August 1874 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß an jedem vollstän digen Staats-Gymnasium Böhmens mit slavi scher Unterrichtssprache der stzstemmMge Stand des Lehrkörpers durch Systemisirung Einer Lehrerstelle verstärkt werde. U. M., 5. August 1674, Z. 10749. V. B. l674, Seite 334, „Kundmachungen.' 2. Der Direktor hat an Ober-Gymnasien fünf bis acht(5— 8), an Un- ter^GyamafiM zehn bis vierzehn (10 —14), jeder Lehrer der alten und der làmàSN Sprachen höchstens

ist, so ist auf die Ausgleichung der Stundenzahl gehörige Rückficht zu nehmen. Ä. In die Sprachfächer mit Einschluß der zweiten Landes- oder Reichs- sprache, dann die Geographie und Geschichte Heilen sich ohne den Direktor am OberMsmafium acht (8) Lehrer ein, für die Mathematik, Physik und die Raturgeschichte haben zwei (2) Fachlehrer zu bestehen. Am Untergymnafium genügt ein (1) Fachlehrer für die Mathematik und die Naturwissenschaft«, die übrigen Gegenstände fallen drei (3) Lehrern und dem Direktor zu. ES wird daher hei

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Libri
Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 134 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
U. M., 13. Jänner 1855, Z. 10910. ' ' ' St., FI. JàM'Mg. Z.^ à Diejenigen Lehrer , die die gàdliW-wiffenKastliHe- BildMs->i« 'Lehramte oder in dM W haben, sind mit dem größern Theile ihrer Thätigkeit im Öber-Gymnasium zu verwenden; es werden jedoch in der Regel die Lehrer des Ober-Gymnasiltms zugleich im Unter-Ghmmstum und umgàhrt M beschäMen sein. ^ ' 5. M ist Dr Hätige Lehrer in der Regel wünschenSwerch und geister frischend, wenn die Mrtheilung der Lehrgegenstände nicht durch eine lange

Reihe von Iahren unverandert bleibt, sondern innerhalb des Kreises ihrer Befähigung wechselt. ' - ^ 6. Hei alledem muß aber stets auf billige Gleichheit in der Belastung aller Lehrer Rücksicht genommen, und . , 7. die vorläufig getrösfene Bertheilung vor Ablauf der Ferien zur hoch- ortigen Approbation vorgelegt werden. ^ O. D. 81, § 95 und 96. 8. Jm Uebrigen ist die Bertheilung 'Vèr Lehrfächer unter die Lehrkräfte zwar selbststandig aber weise vorzunehmen, damit die vornehmste Thätigkeit der Schule

.Krziehung durch Unterricht' nicht gehemmt, und die Einheit der Richtung im Unterricht streng eingehalten werde. Es soll dieserwegen-na- Mentlich im Unter-Gymnasium der Ordinarius die Hauptfächer der Klasse in seiner Hand haben, und werden ihm in der Regel nur noch zwei Kollegen beizugeben sein. Q E., S. 81, H 95. U. M., 31. August 1852, Z. 9105. L. S. B., 16. September 1852, Z. 4561. i Mch «achMesà G.: Z. 18S2, S.- 838.. I. Die Frage jedoch, ob im Unter-Gymnasium ohne Ausnahme nu r drei Lehrer

in einer Klasse beschäftigt sein dürfen, oder ob unter Umständen auch mehre Zulässig seien, hat das Unterrichts-Ministerium feiner Zeit wie folgt beantwortet: . ' „Es können auch mehr als drei Lehrer in einer Klasse des Unter- Gymnasiums thätig sein, wenn nur dafür gesorgt ist, daß die Wirksamkeit des Klassen-Ordinarius nach dem Standpunkte des erziehenden Unterrichts zu ihrer vollen Bedeutung und Geltung gelange, und daß der mißbräuchlichen Uebung, wornach in der Regel so viele Lehrer in jeder Klasse

, als es der Unterricht aus der bezeichneten Stufe erheischt. Der Herr k. k. Minister für C. und U. kann es demnach nur als gerechtfertigt ansehen, daß in jeder Oberklasse nahezu so viele Lehrer fungiren, als Lehrfächer vertreten sind. Hieraus soll aber weder Ungleichheit der Ansprüche an die Leistungen der Schüler, noch das unbegränzte Streben hervorgehen, für jeden einzelnen Gegenstand übergroße Ansprüche zu erheben, wie dieses erfahrungsgemäß mitunter stattfindet. Deshalb ist die Bestimmung getroffen.

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 236 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
werden können. v) Dürfen mühsame und zeitraubende Aufgaben nicht aus mehreren Gegenständen Zugleich auf Einen Tag fallen, und ist es Pflicht der Klassen lehrer, sich mit den ihnen beigeordneten Lehrern regelmäßig in's Einverneh men zu setzen, um die periodische Bertheilung dieser Aufgaben festzustellen And die Forderungen der mitwirkenden Lehrer auszugleichen. U. M., 7. März 1855, Z. 3442. St., 16. März 1855, Z. 11427. G. Z. 1855, Seite 409. 2. Es darf von den Schülern keine schriftliche Arbeit gefordert

werden. Ohne daß sie vom betreffenden Lehrer korrigirt würde. O. E., S. 38., § 51, 1. 3. Der Lehrer hat die Fehler gegen Grammatik, Orthographie und Interpunktion, die Verstösse gegen die Angemessenheit des Ausdrucks, die An ordnung u. vgl. m. Zu bezeichnen, und daraus zu sehen, daß die Unrichtigkeiten Zegen die Sprachlehre, die Rechtschreibung und Unterscheidungszeichen bis zur Abgabe des nächsten Aufsatzes von den Schülern zu Hause verbessert werden. O. E., S. 133 „die häusliche Korrektur.' 4. Unter die korrigirte Arbeit

hat der Lehrer ein Gesammturtheil Zu schreiben. O. E., S. 38, H 51, 1. nnd Seite 133. 6. Der Lehrer wählt zur Besprechung in der Schule aus sämmtlichen Arbeiten die Punkte heraus, welche zur Belehrung der ganzen Klasse dienen. O. E.. S. 133. 6. Im Oberghmnasinm muß neben der grammatischen Richtigkeit im Allgemeinen, vorzüglich aus die Klarheit der Gedanken und ihres Znsammen hanges, auf die Korrektheit und Gewandtheit des Ausdruckes gesehen werden. Gegen die Verworrenheit der Gedanken

, wie gegen Ungeschicklichkeit des Aus druckes dürfte das Borlesen entsprechender Stellen aus Schüler-Aufsätzen, jedoch ohne Nennung des Verfassers, in der Schule guten Erfolg haben; nur müßte der Lehrer auch den leisesten Schein einer Verhöhnung, namentlich der schwächeren aber eifrigen Schiller mit Takt hintanzuhalten wissen. Ande ls.»

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 100 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
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Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
Anterricht zu ertheilen hat, und setzt ihn über die Lehraufgabe der Klassen, über die an die Schüler zu stellenden Forderungen, die zu haltende Disci- plinar-Ordnung und die allgemein bestehenden Schulvorschriften in genaue Kenntniß. 4. Es dürfen dem Kandidaten nicht mehr als sechs (6) Stunden wö chentlich, und nicht mehr als höchstens zwei (2) verschiedene Klassen über tragen werden; nur in dem Fall, daß nothwendige Supplirungen die Kräfte des Lehrer-Kollegiums übersteigen, und ein Kandidat

, vorzüglich in der ersten Zeit, die Lehrstunden des Kandidaten häufig zu besuchen, und ihm nachher ihre Bemerkungen über Mängel in Methode oder Disciplin zur Nachachtung auszusprechen; in ihrem Verhalten gegen den Kandidaten wah rend der Lehrstunden selbst haben sie auf das strengste Alles zu vermeiden, Was dessen Autorität bei den Schülern beeinträchtigen könnte. Andrerseits hat der Probe-Kandidat, um sich eigene Anschauung der Methode und Disciplin geübter Lehrer zu verschaffen, häufig in den Lektionen

von Lehrern der Anstalt, namentlich des Haupt-Lehrers seiner Klasse und derjenigen Lehrer, die gleiche Gegenstände mit ihm in andern Klassen behan deln, zu hospitiren. 6. Leichtere Strafen in den Lehrstunden hat der Kandidat selbst zu Verfügen das Recht, unter unmittelbarer nachheriger Anzeige an den Klassen lehrer; die Verfügung von schweren Strafen hat er dem Klassenlehrer zu überlassen, dessen besondere Aufgabe es ist, in diesem, für den angehenden Lehrer meistens schwierigen und gefährlichen Punkte

zum Gehorsam verpflichtet, wie jeder angestellte Lehrer; namentlich hat er die Lehrer-Konferenzen regelmäßig zu besuchen und ist dort zum Abgeben seiner Stimme über Leistungen und sittliches Verhalten der Schüler in seinen Gegenständen und Lehrstunden, sowohl im Laufe des Schuljahrs, als bei der Frage nach Versetzung und Klassifikation, so verpflichtet wie berechtigt. In allen übrigen Fällen hat der Kandidat in der Konferenz nur eine berathende Stimme. § 20. 1. Wenn die didaktischen oder pädagogischen

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 131 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
IZ4 Gegenstände einer jeden ordentlichen Konferenz sind: 1. Die Bekanntgebung der von Konferenz zu Konferenz an die Direktion gelangten hochorligen Erläffe, verbunden mit der entsprechenden Kenntnißnahme des Lehrkörpers oder semer genauen Darnachachtung. 2. Besprechung der Lehrer über den Zustand der Schule und genaue Angabe desselben nach den einzelnen Klassen im Ganzen und im Besondern, A. z. in scientisischer wie in religiös-moralischer Beziehung, natürlich verbunden Nit der Verfügung

des Entsprechenden. Damit keines Schülers vergessen werde, hat der Direktor, nach der Konstatirung des Zustandes im Allgemeinen, die Namen der Schüler jeder einzelnen Klasse zu verlesen. Jeder Lehrer ist verpflichtet, vorzüglich was seine Schule und seine Schüler anbelangt, seine Bemerkungen über die sittliche Haltung und den wissenschaftlichen Fortgang im Ganzen und Besondern rückhaltslos auszusprechen. O. E., S. 91, § III, 1. 2. Uà das sittliche Verhalten einer ganzen Klasse sind aber nicht abgesonderte

Urtheile von den einzelnen in derselben Klaffe beschäf tigten Lehrer« abzugeben. Da alle Lehrer durch Vermittlung des Ordinarius einen einheitlichen und übereistimmenden Einfluß aus das moralische Verhalten der Jugend zu Men haben, was fortwährende Besprechungen und Mittheilungen voraussetzt; so ist in dieser Beziehung auch nur Ein Gesammturtheil abzugeben. Es ist immer ein Widerspruch in der Censur, wenn die Sitten in einer Klasse von einem Lehrer gelobt, von dem andern getadelt werden. Die Ursache

liegt dann jedesmal darin, daß die persönliche Einwirkung der Lehrer auch verschieden geartet ist, und daß es daher an der unerläßlichen Bedingung fehlt, wornach die Lehrer ihr eigenes Verhalten gegenüber der Jugend nach richtigen päda gogischen Grundsätzen durch das Mittel der Konferenzen zu regeln und in Übereinstimmung zu bringen haben. U. M., 17. Jänner 1853. G. Z. 1853, Seite 229, XI.VM. 3. Ungeschminkte Angabe der Ergebnisse der im Verlauf des Monats vom Direktor vorgenommenen Hospitirungen

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 130 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
12Z. don ihm selbstständig «nd auf eigene.Verantwortung.zu treffenden Anordnun gen Wchorsam schuldig find. ^ / / /E^ ,S. 89, s 109, A - ^ ^ ' - 6. Er führt den Vorsitz m cken . Lehrer-Konferenzen, und hat das Wech^ Gegenstände, die das Wohl.d^ Schule .oder^^^^ Schüler- betreffen, in AnregMg und-zur àkussion zu bringen. - ' - V>M>/S<-91-^-111,^3.^ -.V/^ ^ -'Ni Die Kons Grenzen der Gymnasiallehrer sind .doppelter - Art : 1 ^ Ordentliche Konferenzen und ^ N) außerordentliche Äonferenzem

/'' -- /. ÄÄ à) Die ordentliche n Konferenzen sind mo n at l iU abzuhalten.. — Mitglieder derselben sind alle ordentlichen und supplirenden Lehrer unter dem ' ^ Vorsitz des Direktors. Die sämmtlichen Lehrer sind verpflichtet , bei ihnen zu erscheinen, oder ihre Abwesenheit rechtzeitig zu melden, damit diese sowie die Ursache im Protokoll ausgewiesen werden könne. Der Direktor und die ordentlichen Lehrer haben immer und in jeder Beziehung, die Supplenten nur in Sachen ihrer Schüler und ihres Lehrgegenstandes

den Schuldigen gegen die-Entscheidung der Majorität wohl zurückbehalten, nicht aber gegen dieselbe die Entlassung verfügen. O. E., S. 207, 6. UebrigenS hat wie der Direktor auch jeder Lehrer in. jeder Konferenz das Recht und die Pflicht, Gegenstände, die das Wohl einzelner Schüler oder der Schule überhaupt betreffen, in Anregung und zur Diskussion zu bringen^ ' ' ^ . O. E., S. 91. ß III. 3. ^ -, - - Die Thätigkeit des Lehrkörpers soll sich ja durch Einheit der lehrämt lichen Richtungen, durch Ueberemstimmung

in der Behandlung und Handha-^ Am g der DiSctplin, durch Ausgleichung der Anforderungen, die an die Schüler zu stellen sind, kennzeichnen. Diese für das Gedeihen einer Anstalt unerläßliche Wirkung kann nur durch solche Konferenzen.: erzielt werden/ in denen die fak tischen BerWtmffe und Zustände der Schule dargelegt, , auf alle den Unter richt und' die Zucht 'betreffenden?- Einrichtungen^ Anlässe und Wünsche, woran, es bei ^dem - regèn,- - vielftitigm' àkehr.-/ver-Lehrer---mit der Jugend niemals fehlen

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 72 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
'dieses Einschreiten in angemessener Frist erfolge; erforderlichenfalls haben diese die Anzeige zu erstatten. U. M., 1. Juni 1871, Z. 6031. B. B. 1871. Nro 35, Seite 119. Mit der Verordnung vom 18. August 1870, Z. 8256 hat Se. Exc. der Herr Minister für K. und U. die Landesschulräthe, beziehungsweise die Länderchefs ermächtigt, die -Bestätigung der vom Ministerium ernannten wirk lichen Lehrer im Amte nach Ablauf des Probetrienniums in dem Falle Namens des Unterrichtsministeriums im eigenen

Wirkungskreise auszusprechen, wenn die betreffenden Lehrer die volle gesetzliche Lehrbefähigung nachweisen und gegen ihre Stabilisirung von keiner Seite eine Einwendung erhoben wird. — V. B. 1870, Nro 122, Seite 527. — 12. Als eine Begünstigung der Lehrer muß angesehen werden, daß sie Verwaltungsstellen bei Erwerbs-Gesellschaften bedingt übernehmen dürfen. Seine k. k. Apostolische Majestät haben nämlich mit A. H. Entschlie ßung vom 3. Juni I860 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß das Ver bot der Annahme

in Ausspruch nehmen; — nnd wird ihnen namentlich, wenn sie dafür befähigt sind, die Ertheilung des Privat-Unterrichtes gestattet. A. H. E., 27. Februar 1844. St. H. K., 5. Mmz 1844, Z. 1608. G. D., 29. März 1844, Z. 16122. P. G. S. 1844, 26. Bd., S. 258 , Nro 98. Uebernehmen aber öffentlich angestellte Lehrer die Ertheilung des Privat unterrichtes, sei es an Privat-Lehr-Institutcn oder in Familien, so sind die Direktoren dafür verantwortlich, daß, wenn Privat-Schüler, die von dem Leh rer einer öffentlichen

Anstalt unterrichtet worden find, an derselben Anstalt, der dieser Lehrer angehört, ihre Prüfungen ablegen, der betreffende Lehrer an der Prüfung und Klassifikation dieser Schüler sich nicht betheilige. Borkommende Uebertretungs-Mlc werden anzuzeigen und nach den A. H. Be» stimmunaen vom 16. Juli 1335 zu bestrafen fein. ' U. M. S. Februar 1854, Z. 2293. L. S. B., 22. Februar 1854, Z. 946. G. Z. 1854, S. 243. . - Matouàk, Normalien. 5

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 116 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
IM U.- M., Ä6. März 1871, A --12991. Mähr. L. S. R., 23. August 1871, Z. 1M86. 3. Nebenlehrer werden vom Direktor vorgeschlagen und vom Laudes- Schulrath (Statthalterei, Landesregierung) bestellt. O. E., S. 86. K 102. 1. 4. Dasselbe gilt von den Hi lfs-Lehrern. (Wie 3.) 5. s) Die Anstellung der Lehrer an öffentlichen Gymnasien etc., die nicht Staats-Gymnasien sind, geht von Korporationen oder Einzeln- yersonen aus, die die Anstalt erhalten. Das Recht, die Direktoren und Lehrer

der Anzustellenden aus dieser Prüfung nicht ganz un zweifelhaft hervorgeht, so ist der Gegenstand der Schlüßfassung des Un- terrichts-Minlsteriums zu unterziehen. — O. E., Seite 87, § 104, 1. 3. — B. B., 1870, Nro 162, Sekte 679. — b) Mangeln einem solchen Gymnasium die nökhigen Lehrkräfte, so haben diejenigen, deren Anstalt es ist, sich um Hilfe an die betreffende Landesstelle zu wenden; über ihren Borschlag wird dann das Ministerium einen gesetzlich befähigten Lehrer entweder auf Kosten der Korporation

eines zu seinem Amte untauglich gewordenen oder desselben sich unwürdig erweisenden Lehrers oder Direktors zu fordern. — O. E.. S. 87, tz 105, 2. v) Im Uebrigen unterliegen die Lehrer und der Direktor jedes öffent lichen Gymnasiums den für Staats-Gymnasien geltenden Bestimmungen voll kommen, und ist nicht die Korporation, Gesellschaft oder Einzelnperson, sondern der Direktor des Gymnasiums den öffentlichen Behörden für den Zustand desselben verantwortlich. — O. E., S. 87, § 103, 2. à) Ueber die Anrechnung

der Dienstzeit der an Staatsgymnasien über setzten Lehrer der öffentlichen Gymnasien, die nicht Staatsgymnasien sind, ent scheidet Von Fall zu Fall das Ministerium. — Siehe Reciprocità! oben H II, Seite 53. U. M., 16. September 1855, Z. 10497. St., 1. Oktober 1855, Z. 4s263. G. Z. 1855, S. 342, „Anhang'. e) Um fähige und moralische junge Männer zur Uebernahme von Gym- Aasial-Lehrämtern zu gewinnen, haben Seine Majestät der höchstselige Kaiser Franz I. auch den Stifts- und Kloster-Individuen

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 140 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
Klassen: Kenntniß der wichtigsten Naturerscheinungen und Naturgesetze; d) für das Ober-Gymnasium: Umfassendere und gründlichere Kenntniß der Naturerscheinungen und Gesetze mit mathematischer Begründung; .Kombinatwnsgabe und Bortrag. 5) Die philosophische Propädeutik betreffend: I. Auffassung und Verstandmß des Lehrstoffes; 2. Darlegung der angeeigneten Kenntniß. 3. Die Festsetzung der Fortgan gs-Klasse in den einzelnen Lehrfachern und der allgemeinen Zengnißklasse angehend. Jeder Lehrer muß

mit sich vollständig im Reinen sein, ob bei aller Un- vollstandigkeit der MotiVirungen der Schüler im Ganzen das relative Lern- ziel eines Faches erreicht hat oder nicht, und alle Lehrer einer Klasse zusam men wissen, ob und wie er der Gesammtaufgabe der Klasse genügte. Denn es ist anzunehmen, daß sich der Lehrer nicht begnügt hat, seinen Gegenstand vollständig vorzutragen, den Grad der Aneignung den Schülern selbst über lassend, sondern daß er sich fortwährend überzeugte, ob und in welchem Maße alle einzelnen

des Schülers selbst zu folgen. — O. E., S. 186'. — Hierin liegt für die einzelnen Lehrer zugleich die Aufforderung, sich mit einem zweckmäßig eingerichteten Handkataloge zu versehen, mn'darin die Resultate der mündlichen und schriftlichen Leistungen jedes Schülers während ^ des Schuljahres vorzumerken. So oft nämlich der Lehrer einen Schüler ex am inirt, bezeichnet er vaS Ergebniß in seinem Handkataloge neben dem Na men des geprüften Schülers, so daß am Ende des Semesters-in diesem Hand kataloge

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 164 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
sind die Lehrer der Ottava und die der Mathematik in der Septima, die übrigen Lehrer können ihre Ansicht im Laufe der Diskussion aussprechen; bei Stimmengleichheit hat der Schulrath die entscheidende Stimme. Sollen aber die Stimmberechtigten ein gewissenhaftes Urtheil abzugeben in der Lage sein, so müssen sie natürlich bei der mündlichen Prüfung der Exa minanden fortwährend zugegen sein. Dringend zu wünschen ist die Anwe senheit sämmklicher Lehrer des Gymnasiums während des mündlichen Examens. Außerdem dürfen

sind die einzelnen Rubriken bei genauer Bezeichnung des Verhältnisses der Leistungen zu den gesetzlichen Forderungen in möglichst in- bividualisirender Weise auszufüllen. .E« ..ikedigirt dasselbe' der Klassenlehrer in der Oktava und laßt über den endgültigen Ausdruck die Lehrer-Konferenzen entscheiden. Nebst dem vollständigen Rationale de« Abiturienten, worin auch das Religionsbekenntmß, ferner die Gymnasien, die der Schüler besucht, und die Dauer seines Ausenthaltes auf jedem Gymnasium überhaupt und speciell

in den einzelnen Klassen zu bemerken ist, Hal dasselbe zu enthalten: ' a) Das Urtheil über das sittliche Verhalten des Abgehenden während der Dauer seiner Schulzeit; d) das genau gesetzte Urtheil über die Leistungen desselben in den ein zelnen Prüfungsgegenständen. Ueber freie Lehrfächer, die nicht Gegenstand der Maturitätsprüfung sind, sowie über die Religionskenntnisse solcher Schüler, für deren Glaubens bekenntnis ein Lehrer an dem Gymnasium nicht bestellt ist, ist die bisher üb liche Semestrale Prüfung

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 316 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
jedenfalls ein mäßiges sein, und kann mit zweierlei Beträgen für Kinder mehr oder minder bemittelter Eltern bemessen werden. Die Einhebung dieses Ho norars ist nicht dem Lehrer anHeim zu stellen, sondern hat durch Vermittlung der Direktion mit gehöriger Ordnung zu geschehen. 7. Wie lange der Unterricht mit denselben Schülern fortzusetzen sein wird, ist, mit Rücksicht auf seinen Zweck, der Einsicht der Direktion im Einverständnisse mit dem Gesang-Lehrer überlassen. 8. Außerdem, daß der Gesang

-Unterricht wesentlich zur Bildung und Veredlung des Gemüthes beitragen soll, hat er auch vorzugsweise zur Ver besserung und Hebung des Kirchen-Gesanges zu dienen. Deshalb hat die Di rektion im Bereine mit dem Gesang-Lehrer dahin zu wirken, daß sowohl die bereits aus dem Gesang-Unterrichte Getretenen durch Zutheilung passender Gesangstücke fortgeübt, als auch die Mehrzahl der an diesem Unterrichte nicht betheiligten Schüler nach und nach dahin gebracht werde, am Kirchengesange Theil zu nehmen

. Dies könnte man etwa dadurch erreichen, daß zu den von dem Gesang-Lehrer behufs des Kirchengesanges ohnedies von Zeit zu Zeit mit seinen Schülern einzuleitenden gemeinschaftlichen Uebungen auch eine ent sprechende Zahl der übrigen Schüler beigezogen würde. Punkt 1—5. U. M., 11. April 186«. Z. 637. St., 4. Mai 1856, Z. 19643. 9. In letzterer Beziehung hat das Ministerium aus einige Gesangbücher die Direktionen aufmerksam gemacht, u. z.: a) Auf: saeri in p. r. MmuasiiZ eZ,ràri soliti, rwrmam Mstuor vooum,.' Làièio

. W. U. M., 23. Jänner 18S9, Z. 19919. St., 10. Februar 1859, Z. 6288. e) Auch auf das „Liederbuch' von Franz Tippmann für mittlere und höhere Schulen. Wien 1858. K. k. Hof- und Staats-Druckerei, — hat das Ministerium in Berücksichtigung der vielen und wesentlichen Vorzüge des selben die Gesang-Lehrer an Gymnasien und Realschulen mit Schülern deut scher Muttersprache aufmerksam machen lassen. U. M., 17. Oktober 1859, K 15241. St., 25. Oktober 1859, Z. 56079. L. Mr das Zeichnen. Weil das Zeichnen für Realschulen

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Libri
Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 46 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
überschreiten, nicht in die Lektionszeit und nicht in die Rächt fallen. Als Pflicht der Schule ist dabei in jedem Falle festzuhalten, daß der zur Aarzerstrafe bestimmte Schüler von 'dem die Strafe verfügenden Lehrer eine Ausgabe erhalte, die er sogleich nach Beendigung der Strafzeit vorzuzei gen hat. ferner daß er von dem die Strafe verfügenden Lehrer während/der Strafzeit einmal besucht werde. In wie weit den einzelnen Lehrern einer Klasse das Recht zur Anwendung dieser Strafe zustehe, und in wie weit

dagegen erst mit dem Klassenlehrer Rücksprache genommen werden solle, haben die Lehrkörper in Erwägung zu ziehen. 6) Nach dem DiSciplinar-Gesetze für die Gymnasien Böhmens (S. 13, A. W) geht dem Schultarzer der feierliche Verweis durch den Di rektor vor der Lehrer-Versammlung (Konferenz-Vorladung) als Strafe voraus, und darf der Karzer über einen Schüler nicht öfter als zweimal verhängt werden. e) Wo die Sitte auch körperliche Züchtigung für das Untergym nasium zuläßt, ist kein Grund vorhanden

, sie auszuschließen. Nur kommt zu der für alle Strafen nothwendigm, hier besonders hervortretenden Forderung, daß ihre Verfügung von jedem Scheine der Leidenschaftlichkeit frei erhalten werde, in diesem Falle noch die spezielle hinzu, daß auch jeder Schein einer körperlichen Verletzung vermieden werde. Ueber das Recht ihrer Anwendung durch die eàelueu Lehrer oder nur durch den Alassenlehrer haben die Lehr körper ihre Borschläge Zu machen; als Gesetz aber muß gelten, daß körperliche Züchtigung überhaupt

nur durch den Lehrer, niemals durch Diener der Schule u. dgl. ausgeführt werden darf. il Die schwerste von der Schule verfügbare Strafe ist die Aus schließung, d. h. die Entfernng eines Schülers von dem eigenen Gymna sium, Mer von allen Gymnasien (Mittelschulen), ' endlich von allen -Lehranstal ten des Reiches überhaupt. Me Ausschließung vom betreffenden Gymnasium' erfolgt: Z. bedingMHweise nach achttSgiger/ununterbrochener nnd nicht gerechtfer tigter Nbwesmhett vm der Gchà ; ' 2 unbedingt, bei zum drittenmal

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Libri
Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 122 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
^rs oder àndidatM für eine Lehrerstelle beur- HM«-.z«iOnneu.) V. 7^^ ^ >5^c Bezieht ein öffentliches Gymnasium eine Unterstützung von Seite detz Staates, so stellt nach Maßgabe dieser Unterstützung auch der Staat an demselben die Lehrer an, die übrigens von den Gründern oder Erhalterri.der Lehranstalt angestellt werden; doch mDen^ die Kandidaten sich der staaàiMen Lehramts-Prüfung (oben 19. ,L) Mterziehen und mit einem genügenden Lehr- fähigkeits-Zmgnisie von Staatswegen versehen sein. . - O. à S. 86, s 103

. d) Erreicht die staatliche Unterstützung die Hälfte der Gymuasial-Aus- lagen, so kommt es dem Staate zu, ein splches Gymnasium für ein Staats- Gymnasium zu eMärm^ MUd, alle Lehrer Anzustellen. - à- E> - S.. 18> K -15 ; dann . ^ ^ - ^ . U. M , Wptember 1849. Z.-6467. - ^ ^^ St., W. àptemà 1849, A 53677 und . ' / ' A. H. E:, 9. December 1854. U. M., 16. December 1854, Z. 1432. St., 25. December 1854, Z. 42933. G. Z. Isöö, S. 160. , ^ v) Wenn die Korporation, GesellsHaft oder.Einzeln-Person, deren Mtzm

- MasiMì ay de»- Maat Wergegangen, gwichwohl noch ferner einen oder mehrere Lehrer bezahlt, so hat ste daß Rechts im FW der Erledigung eines vonzcimm dieser Lehrer besetzten Postens den Borschlag zur Mederbesetzung desselben zu mache». Der Staat wird von diesem Vorschlage ohne wichtige Gründe mcht abweichen. O. E., S. 18, § 16. - ä) Ist an einem Staats-Gymnasium eine Stelle erledigt, für die eine Korporation, Gesellschaft oder Einzeln-Person berechtigt ist, den Besetzungs- Vorschlag zu machen, so macht

der Direktor die Anzeige davon sowohl der Statthalterei als dieser Korporation, Gesellschaft oder Einzeln-Person, indem er zugleich den motivirten Antrag stellt, für welche Lehrfächer und Klassen der Mu zu bestellende Lehrer nach den Bedürfnissen des Gymnasiums geeignet zu sein habe. Der Vorschlag wird entweder mittelbar durch den Direktor oder unmittelbar au die Statthaltern gebracht; die Statthalters aber hat jedenfalls darüber das Gutachten des Direktors einzuveruehmen. O. E.. S. 86, tz 101

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 77 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
nicht ausgeschlossen, daß. falls ein Privatzeugniß vorliegt, das ein dem Lehrkörper als vertrauungswürdig bekannter Religions- lehrer ausgestellt hat, die dem Schüler zuerkannte, die Klassifikation jedoch in keiner Weise beeinflussende Note unter Berufung auf das „Zeugnis; des privaten Religionslehrers' auch in das Semestralzeugniß der Anstalt eingetragen werde. U. M., 24. Juli 1874, Z. 4085. V. B. 1874, Nro 41, Seite 319. 18. ») Die Supplirung eines Lehramtes findet nur Statt, wenn es erledigt

, oder wenn ein Lehrer durch ein ganzes Schul-Semester zu lehren verhindert ist. Für Suppltrungen erledigter Lehrerstellen oder für eine Aushilfe in dem Maße der einem wirklichen Lehrer obliegenden Verpflichtung wird in Fällen, wo der Supplent zur Anstellung als wirklicher Lehrer geeignet ist, und keine andere Besoldung bezieht, die Snbstitutions- A'bühr auf 600 fl. festgesetzt. Gesetz vom 9. April 1870, ß 4. V. «. 1670, Nro 71, Seite 2S8. Namentlich unterliegt es keinem Anstände, jenen Supplenten

, die für das Lehramt der von ihnen gewählten Fachgruppe wenigstens für Unter- gymnafie« oder Unterrealschulen approbirt worden sind, die höhere Substi- tMovSgMbr von 600 fl. ö. W. anzuweisen, und besteht kein gesetzliches HrvàernT solche Supplenten in berücksichtigungswürdigen Fallen als wirkliche Lehrer nnter der Bedingung anzustellen, daß sie in einer bestimmten Frist ihre Lehrbesä higuna auch für die oberen Klassen vervollständigen. U. M., 31. Jänner 1371, Z. 867. «.«. 1371, Nw 11, Seite 20. Im Uebrigen bleibe

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 258 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
2M der Wahl der Themen für schriftliche Arbeiten der Schüler der Lehrer sich Über die Forderungen der Pädagogik und Didaktik, sowie der religiös-morali schen Bildung der Schüler Hinwegsetzen wollte. Zu vermeiden sind daher rhetorische und poetische Künsteleien, UebunF im Entwerfen von Tropen und Figuren, Abfassung von Oden mit vorge zeichnetem Versmaße, Nachahmungsversuche von Dramen, Übertragung von prosaischen Stellen in die gebundene Rede u. dgl. ; serner theoretische Abhand lungen

mit aller didaktisch-pädagogischen Sorgfalt gepflegt; wird hiebet vorwiegend auf den Gesammtunterricht, dessen gewonnene Frucht die Schüler nun selbst tätig zu verarbeiten haben, und ausschließlich auf die ebenmäßige Einwirkung des Stoffes aus Verstand, Gemüth und Phantasie Rücksicht genommen : so wird der Sprachunterricht, was er sein soll, für Geist und Charakter bildend und festigend. In Absicht auf die Verfolgung dieses Zieles müssen sich die betreffenden Lehrer die Direktiven des Organs. Entwurfes gegenwärtig

Vollendung zu dringen, zu welchem Be Hufe natürlich die regelmäßigen Besprechungen der Lehrer derselben Klassen (O. G. 82 ß 97 und Seite 197, Anhang XIV) unerläßlich sind. Insbesondere haben die Lehrer der Sprachfächer, der Geschichte und der Religion sich gegenseitig in das nöthige Einvernehmen zu setzen, damit durch die WM und Behandlung der Aufgaben Einklang und Zusammenhang in Hr Wirken gebracht und ein wahrhaftig erziehender Einfluß auf die Lebens ansichten der Schüler geübt werde.

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 237 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
rerseits mag der Ährer gelungene Aufsätze oder derlei Partien aus ihnen von den Verfassern, mit Beobachtung aller Regeln eines geschmackvollen Le sens, in- der Schule vorlesen lassen. O. E., S. 138 „Korrektur.' 7. In Bezug ans die Korrektur der lateinischen Pensa im UàMin na num genügt es, dieselben mündlich in der Schule unter fortwährender Be schäftigung und ungesuchter Prüfung der Schüler vorzunehmen; nur hat sich der Lehrer zu überzeugen,^ ob die eingesammelten schriftlichen Arbeiten

während der mündlichen Korrektnrstunde von den Schülern auch richtig und mit Ver- ständniß verbessert worden sind. U. M., 1l. März 1854, Z. 4001. L. S. V-, 27. März 1854, Z. 1559. G. Z. 1854, S. 327 „Schlußabsatz/' 8. Es ist sehr wichtig, daß die Lehrer darauf sehen, damit die Schüler ihre Reinschriften in geheftete Bücher schreiben, die bis zu Ende des Schul jahres sorgfältig zu bewahren sind. O. E., S. 39, 3. 9. Endlich sollen die Gymnasiallehrer, die den Schülern schriftlich zu arbeitende Aufgaben geben, allezeit

solche Aufgabe« Platz zu greifen haben, darüber müssen die betreffenden Lehrer sich durch ihr Pflichtgefühl bestimmen lassen. Denn zu ihren Pflichten gehört es, die zweckdienlichen Mittel zur Erreichung des Unter richtszieles zu gebrauchen.- Die Bestimmungen des Organisations-Entwurfes bezeichnen in dieser Hinsicht NM das Minimalmaß; eine Erweiterung desselben ist nirgends zu verweigern, sobald verbürgt wird, daß die im Erlasse vom 7. März 1855 (oben Punkt 1) angedeuteten Vorschriften strenge beobachtet

werden. Ein gewissenhafter Lehrer, der nach der Natur seines Gegenstandes sein Hauptaugenmerk nicht nur auf das Wissen, sondern insbesondere auf das Können, auf die stlbstthätige Verwendung des Wissens bei den Schülern richtet, wird, sobald er für nöthig erachtet, und wo und so lange die Schulübungen allein für diesen Zweck nicht auslangen, ohne weitere Umfrage seine dafür Vorbereiteten Schüler auch da, wv keine ausdrückliche Vorschrift besteht, in der Ausarbeitung von Hausaufgaben üben, nnd diese sorgfältig korrigiren

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 83 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
Zeit des Antrittes und der Dauer, so wie der Veranlassung derselben nam haft gemacht werden. U. M., 23. Mai 1852. Z. 3924. à. aà a). L. S. B., 2. Juni 1852, Z. 2126. v) Ausländer dürfen nicht suppliren. Sollte ein außerhalb des Ortes der Lehranstalt Mit einem Gehalte angestellter Beamte zur Supplirung beru fen Verden, so ist wegen Ermittlung des Substitutious-Betrages an das U. Ministerium zu berichten; auch darf ohne ministerielle Bewilligung kein ange stellter Lehrer dergestalt zum Supplenten

bestellt werden, daß sein eigenes Lehrfach wieder supplirt werden müßte. Endlich soll kein Lehramts-Jndividuum durch Uebernahme der Supplirung mehr als zwanzig wöchentliche Unterrichts^ Stvndm erhalten. - v) Supplirt ein Lehrer neben seinem Amte den Direktor, so erhält er nebst seinem Gehalte 30 Percent vom shstemisirten Gehalte des Direktors. ») Supplenten solcher Dienststellen, bei deren Antritt der Beamte den Eid abzulegen Pflegt, sind bei Supplirungen nach H a und nach eingeholter Geneh migung

der Landesstelle den Tag vor dem Amtsantritte in Eid und Pflicht zu nehmen. . ?) Diese Bestimmungen gelten für alle unter der Oberleitung des Unter richts-Ministeriums stehenden Lehrer und Vorsteher. Die administrativen Be amten sind nach dem Substitutionsnormale für Beamte zu beHändeln. 2) Bei Lehranstalten, deren Personal nicht aus einem öffentlichen Fonde besoldet wird, ist sich nach der bisherigen Observanz zu benehmen. Aà) Sollte ein Fall vorkommen, der in diesem Normale nicht entschieden ist, sc müßte

, und haben die Direktoren darüber zu wachen, daß sich keine Mißbräuche einschleichen. U. M., 16. Februar 1853. G. Z. 1854, S. 246, !.. Diesen mit der vollen Verpflichtung eines wirklichen Lehrers bestellten Supplenten ^ist ohne Rücksicht auf ihre Eignung zur Anstellung als wirkliche Lehrer die Substitutionsgebühr nach ^ den Bestimmungen des hier vorstehenden Substitutionsnormals vom Jahre 1839 zu verabfolgen. Sollte ein gegenwärtig schon in Verwendung stehender Supplent nach dm »eubemessenen

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Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 132 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
ist der Direktor verantwortlich. Er wird dieser Pflicht jedoch nur dann genügen, wenn er durch fleißiges Hospi- tiren, dessen Resultate einen Konferenz-Gegenstand bildeu und jedenfalls in das Protokoll aufzunehmen sind, sich in fort währender Kenntniß des Ganzen und der Leistungen der Schüler erhält. Die berufseifrigen Lehrer müssen darin einen willkommenen Anlaß finden, ihre pädagogischen und didaktischen Bestrebungen und Ansichten zu berichtigen, zu bereichern und zu befestigen ; für die Schule

, S. 839, Zeile 8 u. d. f. von unten. 4. Ueberhaupt ist Gegenstand einer ordentlichen Konferenz eine jede Angelegenheit, die auf das Wohl der Schule Bezug hat. Hieher gehören namentlich: Besprechungen der Lehrer, die die Heranbildung einer echten Gymna sial-Pädagogik abzielen und dazu beitragen, daß der Gesammtunterricht in allen seinen Theilen harmonisch und ohne die geringste Uebereilung oder Ueberla- dung der Schüler fortschreite und vom sittlich-religiösen Geiste gleichmäßig durch- weht sei

. — U. M. 31. August 1852 Z. 9105. - Ferner, daß im Sprachunter richt ein einverständliches Zusammenwirken aller an diesem Unterricht bethei ligten Lehrer hergestellt, und ihm nach Maßgabe der einzelnen Lehrziele eine stätlge in sich wohl zusammenhängende Behandlung zu Theil werde. U. M., 12. April 1855, Z. 127. St.. 29. Mai 1855, Z. 17582. - Ueber die Verhandlung einer jeden Konferenz wird ein Protokoll aufgenommen. Sind darin Rügen oder Strafen über ganze Klassen oder Wer einzelne Schüler als eine allgemeine

oder doch überwiegende Ansicht der Lehrer ausgesprochen, so hat sie demgemäß der Direktor an einem der folgenden ?ektions-Tage in der betreffenden Klasse zu verlautbaren, und davon die Ei tern der betreffenden Schüler oder deren Stellvertreter geeignet zu verständigen. O. E., S. 91, 92, ß III und 114 und O. E., S. 54, K 70, 1. Die Protokolle selbst müssen von allen anwesenden Conferenz-Mitgliedern unterfertigt, und vom Direktor (wenn tzas Gymnasium von ihrer Einsendung nicht dispenfirt ist) mit eigenem Bericht

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Libri
Anno:
1875
Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
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Pagina 74 di 588
Autore: Matousek, Timotheus Anton [Hrsg.] / zsgetragen von Timotheus Anton Matousek
Luogo: Prag
Editore: Bellmann
Descrizione fisica: 521 S.. - 4., gesichtete und vervollst. Ausg.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 300.236
ID interno: 394956
etwa durch den Umstand, daß in Folge der Auflassung derselben die Lehrer an den aus öffentlichen Mitteln erhaltenen Gymnasien eine Gehalts-Zulage erhielten, sondern durch die grundsätzlichen Gestrmmungen, die die dermalige Mmnasial-Einrichtung durchdringen, erweislich sei, und sich durch den Aus spruch kennzeichne, daß jede Schule, an der das Bedürsniß solcher N a ch st u n d e n p r a k tisch.e A'nerkennung finden der gerechte Borw u rf treffe, daß sie ihre Schuldigkeit nicht thue. Hievon

wurden die Ghm- nasial-Dlrektionett unter eingener Hastung zur Wissenschaft und Rachschtung in KennMiß gefetzt. St., 10. December 1362, Z. 62671. Die Wahrnehmung, daß diese Uebung ungeachtet der allgemein aner kannten Nachtheile derselben an einigen Mittelschulen noch immer fortbesteht, veranlaßte das Unterrichts - Ministerium, das mit dem obigen Erlaß vom 24. Jänner 1850 ausgesprochene Verbot eindringlich und mit dem Bemerken in Erinnerung zu- bringen, daß dasselbe auch auf Lehrer an Realschulen

, S. 410, Zeile 14 u. s. w. von oben. 16. Den Status der Lehrer betreffend gelten die folgenden Normen: L.) Der Religionsunterricht an einem achtklassigen Gymnasium kann entweder von einem Katecheten oder von zweien, u. z. von dem einen in den Unter- und dem andern in den Ober-Ghnmasialklafsen ertheilt werden- In letzterem Falle widmen sich entweder beide nur dem Religionsun terricht, oder ein jeder von ihnen übernimmt auch noch nach erlangter Be fähigung (siehe weiter unten 19 V) einen Theil

Verhältnissen und in den weiter un ten (L. i.) näher bezeichneten Fällen ausführbar ist. An einem vierklaffigen Gymnasium wird Ein Ncligionslehrer bestellt. — A. H. E., 6. April und 7. Juli 1856. U. M., 19. Juli 1856, Z. 10509. St., 22. August 18S6, Z. 39195. K) 1. An einem achtklassigen Gymnasium haben einschließlich des Di rektors, dann des oder der beiden Religions-Lehrer, wenn diese befähigt und verpflichtet sind, noch in andern Obligat-Fächern Unterricht zu ercheilen, Zwölf (12), — dagegen

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