¬Die¬ Genesis der Landstände Tirols : von dem Ende des XIII. Jahrhunderts bis zum Tode des Erzherzogs Friedrich mit der leeren Tasche 1439.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 2, T. 1)
und ihre Herrschaft nach ihrem Leben ver machen, noch irgend etwas unternehmen, was ihr, ihren Nach kommen, Land und Leuten zum Nachtheil gereichen könnte, ohne Willen und Wort (Zustimmung) ihres Hauptmanues (Vogt Ulrich von Matsch) und der vorgenannten Landherren '). 4. Ihren Hauptmann und ihre Käthe soll sie nicht entsetzen oder verkehren (ahsetzen, entlassen), ausser mit Bewilligung und Zu stimmung derselben. Geschähe es aber, dass einer unter ihnen ihr, ihren Landen und Leuten nicht nützlich wäre
, oder durch Gottes Gewalt (mit Tod) abginge, so sollen die Vorgenannten (der Haupt mann und die Käthe) mit ihrem guten Willen volle Gewalt haben, den Abgang durch eine Neuwahl zu ersetzen und die Lücke auszu füllen. Dem Neugewählten soll sie zu Allem verpflichtet sein, was in der Verschreibung festgestellt wurde. 5. Sollte ihr Hauptmann und die Käthe in ihrem Dienste oder in der Besorgung des Nutzens ihrer Lande und Leute irgend welchen Schaden leiden, und diesen ihr redlich beweisen
können, so soll sie denselben nach dem Urtheile der Käthe ersetzen, und die Erfüllung dessen, was diese darüber bestimmen, in keinerlei Weise verweigern. 6. Sie soll geloben, ihren Hauptmann und die Käthe, die Ritter und Knechte, Städte und Märkte, die Armen und die Reichen in dem Genüsse der Privilegien und Rechte, welche sie von den Markgrafen Ludwig und Meinhard und von allen ihren Vorfahren erhalten, und was sie sonst mit alter Gewohnheit hergebracht haben, nach dem Wortlaute der Briefe, welche sie darüber besitzen, bleiben lassen