¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
894 Die Anlegung, Ergänzung und Berichtigung des Grundbuches. 337. Vereinigung des Gutàstaàs zweier Einlagen. Sachverhalt: Das Grundbuchsami berichtet, daß um die im Anmeldungsbogen dargestellte Vereinigung der Parzelle 340 im Grundbuche des I. Bezirkes in Wien, Einlage A- 50 und der Parzelle 353 im Grundbuche des I. Beziries in Wien, Einlage Z. 56 in der Einlage Z. 50 noch nicht angesucht wurde. Eigentümer beider Einlagen ist Bernhard Jaitner. ^ Über Bericht des Grundbuchsamtes
, daß um die im Anmeldungsbogen Nr. dargestellte Ver einigung der Parzelle 340 im Grundbuche des I. Bezirkes in Wien, Einlage Z. 50, und der Parzelle 353 im Grund buche des I. Bezirkes in Wien, Einlage Z. 56, noch nicht angesucht wurde, wird gemäß HZ 11 und 13 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 83 Herr Bernhard Jaitner aufgefordert, bis 15. August 1901 um die gruudbücherliche Zuschreibuug des Gutsbestandes der Einlage Z. 56 zum Gutsbestaude der Einlage Z. 50 einzuschreiten. Hievou wird Herr Bernhard Jaitner verständigt
. K. k. Landesgericht Wien, Abt. XX, den ... . in Dagegen kann der Besitzer einer Realität, auf welcher mehrere Häuser erbaut wurden, nM Verhalten werden, für jedes dieser Häuser eine eigene Grundbuchsemlage zu erwirken. Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juni 1889, Z. gi64- Der Magistrat Wien hat das Landesgericht Wien verstandigt, daß für die von Josef W. aus der im Grundbuche des III. Bezirkes Einlage Nr. -, inliegenden Realität erbauten vier, durch eigene Aeuermauern getrennten selbständigen
Käufer die ^)rientierungsnunrmern be-° stimmt wurden, daß für jede dieser vier Baustellen von dem Eigcntümer eine eigene Grund buchseinlage zu erwirken ist und daß als Konskriptionsnummer für jedes der vier Häuser die Grundbuchseinlagenummer der Baustelle, auf weicher das betreffende Haus steht, zu gelten hat. Das Landesgericht Wien hat den Eigentümer dieser Realität ausgefordert, zum Zwecke der Regulierung des Grundbuches um die Durchführung der Trennung dieser Realitäten bis zum anzusuchen
. Dem vom Eigentümer gegen diese Aufforderung eingebrachten Rekurse hat das Oberlandesgericht Foige gegeben und verordnet, daß die Note des Magistrates Wien lediglich aufzubehalten sei, weil für die in der Note bezeichneten vier Häuser noch Eine Katastralparzelle besteht, daher eine Inkongruenz des Grundbuches mit dein Steuerkaiaster E 11 des Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 83) nicht zu erkennen ist und dermalen weder ein nach 42 und 43 desselben Gesetzes, noch ein nach A 3 deA Ges. vom 23. Wgi 1883, RGB