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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 914 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
in den infolge Anord nung der Oberlandesgerichtspräsidien geführten Vormerkungen über die Amts handlungen nach den 2 und Z Ges. vom 23. Mai 1863, RGB. Nr. 82, zur Evidenz gelangen, mittels einer besonderen Vormerkung in Übersicht zu haltend) Grundbücherliche Durchführung. In den Fällen, in welchen die Partei die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken hat, ist der Partei lediglich eine Frist zu diesem Zweck sowie zum Ausweise über die zur Besei tigung entgegenstehender Hindernisse unternommenen Schritte

Zu erteilen. Häufig wird gleichzeitig das Versäumen der Frist mit Ahndung durch eine Geld strafe angedroht, was auch erst dann geschehen kann, wenn die Partei wirklich säumig ist. Soll zum Zweck der Ordnungsherstellung nur ein Teil einer Parzelle abgetrennt werden, so ist vorerst die Unterteilung der Parzelle vorzunehmen (Siehe oben S. 879). Die Erledigung des von der Partei eingebrachten Grundbuchs gesuches erfolgt wie bei jedem anderen Abschreibungsgesuche. Wenn aber das Grundbuchsgericht sofort

ohne Einvernehmung der Partei die Berichtigung des Gutsbestandblattes zu veranlassen hat, geschieht dies durch Erlassung der erforderlichen Anordnung. Eine besondere Bewilligung des Grund buchsgerichtes ist nicht auszusprechen. Da der Anmeldungsbogen die Veranlassung, nicht aber die Grundlage der richterlichen Verfügung bildet, ist es nicht zulässig, im gerichtlichen Beschlüsse die Berichtigung im Gutsbestandblatte auf Grund des Anmeldungsbogens anzuordnen. Darum ist auch nicht eine Abschrift

, so kann hier doch der § 3 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr. 82, nicbt uneingeschränkte Anwendung finden. Die durchgeführte Verhandlung hat ergeben, daß hier der Partei, um das Grundbuch zu ordnen, nur der Weg des Prozesses übrig bleibe, eines Prozesses, dessen Einleitung auf Schwierigkeiten stößt und dessen Erfolg nicht vorauszusehen ist. Unter diesen Umständen kann aber die Partei im Sinne des Gesetzes zur Anstrengung des Prozesses nicht zwangsweise verhalten werden. Es tritt hier der im A 44 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 147 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
118 ^Das Grundbuch im allgemeinen. Einverleibung bewilligt werden, wenn bloß die Vormerkung begehrt wurde (Z 96 Abs. 2 GG.). Diese Grundsätze kmmeu aber dann, keine Anwendung finden, wenn nach der Sachlage die Partei nnr eine unrichtige Eintragungs art begehrte, nnd sie durch die von dem Richter erfolgte Korrigierung des Begehrens in der Tat nur das erlaugt, was sie in Wirklichkeit anstrebte und nur in unrichtiger Weise begehrtes) Eintragung gegenseitiger Rechte. Ergibt sich ans der Urkunde

des Eigentumsrechtes des A. enthalten, und nicht bloß diesen, sondern jeden Eigentümer betreffen (S 9 Ges. vom 2. Juni 1874 RGB. Nr. 83) ebeuso wie die der B. in Ansehung des ihr legierten Hauses zugunsten der C. und dereu Kinder auferlegten Beschränkungen durch Einverleibung der Beschränkung im Sinne des H 8 GG. zur grund- bücherlichen Eintragung zu bringen. Dieser Eintragung steht die Bestimmung des H Ri GG. nicht entgegen, weil durch die bewilligte Einverleibung eben das bezweckt wird, was die Partei

durch Anmerkung anstrebte, und well die in diesem Falle vorgeschriebene Art der Eintragung von. feiten der Partei nur unrichtig bezeichnet wurde, weil die Partei mchh wissentlich das Mindere begehrte und auf das Mehrere verzichten wollte, und weil die be gehrte Anmerkung für die B. kein Recht zu begründen vermag, und das Gericht berufen ist die Partei unter Korrigieruug ihres ungeeigneten Begehrens vor den nachteiligen Folget eines irrtümlich unrichtig gestellten Begehrens zu bewahren. Entscheidung

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 910 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Z 124. Berichtigung des Grundbuches infolge kat. Änderungen. 881 ein im Grundbuch noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft von der eben be zeichneten Art vorliegt, sowie die Erhebung der Umstände, welche auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Durchführung zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Die Bemessung der Frist, welche der Partei zur Ordnungsherstellung oder zur Darlegung der in dieser Richtung unternommenen Schritte Zu bestimmen ist, ist dem durch Erwägung aller Umstände

geleiteten Ermessen des Richters anheimgestellt; für die Frist wird es namentlich von Einfluß sein, ob die Partei schon im Befitze der erforderlichen Urkunde sich befindet, oder ob diefe Urkunden erst zum BeHufe der gruudbücherlichen Durchführung ver faßt werden müssen. In Beziehung auf deu Vorgang, welcher in den Fällen des § 3 einzuhalten ist, wird in dieser Gesetzesstelle auf das Verfahren in nicht streitigen Angelegenheiten hingewiesen, dessen Bestimmungen insbesondere in Beziehung

Gerichtshof den erstrichterlichen Beschluß, mit welchem die Eigentümerin des Landtafelgutes zur Her stellung der Grundbuchsordnung aufgefordert wurde, wiederhergestellt. d) Entscheidung des OLG. Wien vom 16. März 1897, Z. 3100: Der Bezirks straßenausschuß als das zur Erhaltung der Bezirksstraße berufene Organ kann nicht zur Herstellung der Grundbuchsordnung verhalten werden; die Frage, wer im Sinne des § 3 Ges. vom 23. Mai 1883, RGB. Nr> 82, als säumige Partei in dem Falte

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 868 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Grnndbnchseinlage als Grund buch zu behandeln ist oder der Zuschreibung einer Liegenschaft Wirksamkeit zu kommt G Z Gesetz vom 25. Juli 1871 RGB. Nr. 96). Hiefür wird in der Regel jener Tag bestimmt, an welchem die obergerichtliche Erledigung erflosfen ist. Die Gebühr 5) für die Einschaltung der Edikte im Richtigstellungs verfahren hat die einschreitende Partei zu bezahlen.') Die Verlautbarung des Ediktes durch Einschaltung in das Amtsblatt geschieht in der Regel durch das Grundbuchsgericht

, welches die Jusertionsgebühr von der Partei einznheben hat. analog zu behandelnde nachträgliche Einbeziehung einer Liegenschaft ins Grundbuch (Z 20 ^esetz vom 25. Juli 18?1 RGB. Nr. 9g) beziehen. Hiefür spricht die Erwägung, daß die nvollständigkeit des Grundbuchsstandes, welche bei einheitlicher Behandlung des neu ange-- egà Grundbuches in dessen Totalität als .ein Übergangszustand wohl unbedenklich scheint, enn dieselbe auch im Falle der nachträglichen Ergänzung des Grundbuches bezüglich ein- ze ner Einlagen geduldet

werden sollte, den Grundbuchsverkehr störend beeinflussen würde ericht des ^ustizausschusses 1516 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses XI. Session 1836 S. 5). ^ Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Jänner 1899 Z.442: ^egen die Verständigung der Partei, daß die Einschaltungsgebühr für das Edikt mit e U Mnzettel eingehoben wird, hat diese den Rekurs ergriffen, weil ihr nach § 28 Gesetz vom 5. ^zuli 1871 RGB. Nr. 96 die Stempel- und Gebührenfreiheit zukommt. Die zweite ^ns anz

hat diesem Rekurse keine Folge gegeben in der Erwägung, daß die Bestimmung des N welcher allen bei der Ergänzung von Grundbüchern vorkommenden m han lungeu ohne Ausnahme die Stempel- und Gebühreilfreiheit zukommt, nicht dahin ge ehnt werden kann, daß eine Partei, welche nach erfolgter Anlegung des Grundbuches um rgänzung desselben ansucht, auch von den sonstigen damit verbundenen Auslagen, im or legenden Falle von der Zahlung der Jnsertionskosten, befreit sein soll. Der Oberste - a. o> Revisionsrekurse beim

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 908 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
obwalten, jedoch darf die Parzellenteilung nur in der näm- lichen Grundbuchseinlage vollzogen werden, während die bei Eigentumsänderungen notwendige Zu- und Abschreibung des Trennstückes der Erledigung des m er Folge einzubringenden Grundbuchsgesuches vorbehalten bleibt. Die Dur )- sührung der Teilung gewährt den Vorteil, daß sich die Partei beim m- schreiten um die Ab- und Zuschreibung auf die im Grundbuch bereits vor- kommenden Teilungsdaten berufen kann und die Beibringung eines itua- tionsplanes

entbehrlich wird (§ 11 JMV. vom 16. Janner 1899). Das Wesen der Amtshandlung nach § 3 des Zitierten Gesetzes besteht so mit in der Einflußnahme auf die Partei, welche in der Lage ist, jene grund bücherliche Eintragung, wodurch die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Grundsteuerkataster hergestellt würde, zu veranlassen, dies jedoch bisher ohne zwingenden Grund unterlassen, also versäumt hat.^) Als säumig kann nur diejenige Person angesehen werden, welche nach dem Grundbnchsgesetze zum Einschreiten

der Grundbuchsordnung nur an jene Partei zu erlasse ist, welche im Ansuchen um die grundbücherliche Eintragung eines die Grundlage der Grün - steuerpflicht bildenden dinglichen Rechtes säumig ist, im vorliegenden Falle ^ die betreffende Parzelle wicht besitzt und daran auch kein solches dingliches Recht erworben hat ^ Mangel eines solchen dinglichen Rechtes durch die von ^ außergerichtlich übernommene er- Pflichtung zur Herstellung der Grundbuchsordnung, um ihn dazu im offiziösen Wege zu Verhalten, nicht ersetzt

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