31 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Libri
Categoria:
Geografia, guide , Storia , Südtiroler Dorfbücher
Anno:
2006
Heimatbuch Altrei
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/414887/414887_789_object_5511921.png
Pagina 789 di 887
Autore: Abram, Heinz / [Heinz Abram]
Luogo: Altrei
Editore: Gemeinde Altrei
Descrizione fisica: 880 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Commenti: Literaturverz. S. 875 - 880
Soggetto: g.Altrei ; z.Geschichte<br>g.Altrei ; s.Heimatkunde
Segnatura: II 239.663
ID interno: 414887
sie überaus peinlichen Situation selbst als Opfer eines sexuellen Übergriffes des Ebner auf. Sie er griff scheinbar „wutentbrannt“ ein Licht und ein Messer, um sich am geflüchteten Übeltäter, von dem sie eigenartiger Weise genau wußte, daß er sich in seiner Schlafkammer im Schmiedhof zur Ruhe gelegt hatte, zu rächen (,... nachher hinaufkhommen, sich gar übl und wild gestellt und ihne Ebner mit ain Messer erstechen wollen “). Anstatt den Ebner aber wirklich zu erstechen, schimpfte

(„so aber villeicht nur ain Schein oder Spiegelgefecht gewesen mag sein“). Weil der gehörnte Lorenz wegen dieses Vorfalles den Ebner fortan bei jeder Gelegenheit auf öf fentlicher Gasse als „Korndieb“ beschimpfte — und zwar „nichte bezecht, sonndern niechtern und bei gueter Vernunft“- und ihn auch sonst überall als schlechten Menschen austat („hinterruggs ge scholten und an seiner Ehrn beflöckht“), ließ ihn dieser schlußendlich wegen Beleidigung und Ver leumdung vor das Altreier Dorfgericht zitieren. Nun lag

hatte wohl mit dieser Frage gerechnet, denn augenblicklich zog er grinsend seinen (den rich tigen?) Hut unter dem Wams hervor, mit dem Ausruf: „Da hab ich’n!“. Da dem Ebner vor den Richtern schlußendlich nichts Konkretes nachgewiesen werden konnte, schon gar nicht ein Korndiebstahl, mußte Lorenz seine Beschimpfungen („Korndieb“) zerknirscht widerrufen (was hat das liebe Korn schließlich auch mit einem Seitensprung zu tun?) und zudem öffentlich bekennen, daß er den Leonhard Ebner nur als ehrlichen

und redlichen Menschen ken ne („er wisse vom Ebner nichts Nachtheiliges, als von ainem erlichen, rödlichen Gsölln“). Der Fäcklbauer mußte also notgedrungen einlenken, und als guter Unterlandler war er folglich auch bereit, den peinlichen Streithandel („den Schtritt mit Leonhardten“) beim Dorfwirt („Erasun am Orth“) mit einer Maß Wein endgültig zu begraben. Letzterer bezeugte einige Jahre später in einem Gerichtsverfahren vor dem Pfleger auf Schloß Enn diese seinerzeit mit einer Maß Wein be gossene

Versöhnung zwischen dem Lorenz und dem Leonhard unter Eid, obwohl er, wie er be kräftigte, damals über die genaue Ursache des „Schtritts“ noch nichts Genaues gewußt habe. Er habe „erst hernach Lanndtsmärsweis vernommen, daß Leonhard Ebner mit des Lorentz Fäckhls Weib zethuen gehabt soll haben und deswegen die Vergleichung miteinander gemacht haben soll“. Mit dem Vergleich in der Gasthausstube hätte der Fall für immer ad acta gelegt werden können, wenn ein gewisser Caspar Zwerger, die seiner Meinung

1
Libri
Categoria:
Geografia, guide , Storia , Südtiroler Dorfbücher
Anno:
2006
Heimatbuch Altrei
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/414887/414887_58_object_5511190.png
Pagina 58 di 887
Autore: Abram, Heinz / [Heinz Abram]
Luogo: Altrei
Editore: Gemeinde Altrei
Descrizione fisica: 880 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Commenti: Literaturverz. S. 875 - 880
Soggetto: g.Altrei ; z.Geschichte<br>g.Altrei ; s.Heimatkunde
Segnatura: II 239.663
ID interno: 414887
Caspar Zwerger und Leonhart Ebner, auf der Stelle verhaften, um sie solange auf Schloß Enn zu „verwahren“, bis die Streitsache entweder gerichtlich erledigt oder ihm in geeigneter Form Bürg schaft geleistet werde: „Auf diesen Strith und des Zwergers darüber begerte verabschidung ist erkhannt, dieweil vorbenannte Nachpersleut samentlichen als auf heutigen tag durch Iro Gerichtsgeschwornen erforderte Khund- schafftspersonen sich Irer habenden Recht und Freyheiten riemen, daß Sie in Kraft

auf Alltreu seßlichen in vol- gende Pürgschafft einglassen und dem Herrn Pfleger derwegen das Hanndtgliib erstatten (...), Nemb- lichen Zwerger für obgemelten seinen Vatter Caspar Zwerger und Glasür für obgenannten Lienharten Ebner (...) bei Verpindung Ir Jeds Pürgen Haab und Gueter, kaine ausgenommen. Entgegen verspricht Caspar Zwerger seinem Son und Ebner Antonien Glasür, dieser Pürgschafft halber und was darjn be- riert, bei gleichmeßiger Verpindung Ir Jeds Haab und Guet, ganz schadlos

ze haben und ze halten (■■■)“. Erst nach unter Eid erfolgter Bürgschaftsleistung durch Antoni Zwerger (für seinen Vater Caspar Zwerger) und Anton Glasür (für Leonhard Ebner) konnten also die vom Pfleger verhafteten Kon trahenten Caspar Zwerger und Leonhard Ebner wieder in Freiheit nach Hause (Altrei) gehen, da von alters her im Gericht Enn und Caldif kein Gerichtsinsasse verhaftet oder in Haft behalten werden durfte, sofern sich jemand fand, der für ihn Bürgschaft zu leisten bereit

war. (EV) Die auf ihre Gerichtsautonomie pochenden Altreier konnten aber auch beim nachfolgenden Ver handlungstermin am 29. April 1591 auf Schloß Enn keinerlei schriftliche Rechtstitel oder Be weisstücke bezüglich der Zuständigkeit ihres eigenen Gerichtes in besagter Angelegenheit vor weisen. Trotzdem ließen sie sich aber nicht einschüchtern und sie brachten wieder mit einer auffallenden Hartnäckigkeit mündlich ihre Vorbehalte vor, die vom Enner Pfleger allerdings ebenso konsequent ignoriert wurden. Der Angeklagte Leonhard Ebner trat

dem Pfleger mit folgender Erklärung gegenüber: „Sie hetten auf Alltreu alles und Jedes (...) abzehandeln und zu verrichten Macht und Gwalt“. Ebner vertrat al so die kecke Ansicht, daß das Altreier Gericht für sämtliche Streitsachen jedweder Art zuständig sei. Ebenso beharrten die als Kundschaftspersonen vorgeladenen Altreier Erasum am Orth, Jörg Lochmann, Peter am Platz und Anthoni Glasür noch ein weiteres Mal auf der vollen Gerichtsau tonomie Altreis für Angelegenheiten außerhalb von Malefiz

2
Libri
Categoria:
Geografia, guide , Storia , Südtiroler Dorfbücher
Anno:
2006
Heimatbuch Altrei
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/414887/414887_162_object_5511294.png
Pagina 162 di 887
Autore: Abram, Heinz / [Heinz Abram]
Luogo: Altrei
Editore: Gemeinde Altrei
Descrizione fisica: 880 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Commenti: Literaturverz. S. 875 - 880
Soggetto: g.Altrei ; z.Geschichte<br>g.Altrei ; s.Heimatkunde
Segnatura: II 239.663
ID interno: 414887
soll Alles, was bis anhero die Dorffner, Guggal- und Ebner Benachparten so- wol durch Urtl als Vergleich Vorbringen und neuerlich und im gefirten Prozeß angeführt worden hier mit cessiert und auf Ehwig abgethan sein. Fürs andere sollen die Guggaler und Ebner Gemeins- und Benachparleuth so daselbsten wohnhaft sich befinden und künftiger Zeit sich alldorten niderlassen werden, firhin und ehwiglich khein Recht noch Zuespruch haben, Ihr Viech sowohl groß oder clain dem gemainen DorfHerter firzukhern, son dern da solliches

beschöchete, solle der Dorfner Macht haben, solliches wiederumben zuruggtreiben zu lassen. Gleichwohl aber in albeg sy Guggal- und Ebner berechtigt sein, solliches Ir Viech durch Ir Aigen bstal- lungsweis oder andere Leith und Herter, yedoch auf der Gemain Waid, sovil denen zu Alltreu irs Ins gesamt zustendig, waiden und hieten zu lassen. Für ein recognition aber und dass sy von Halt- und Bezallung des Herters firohin befreidt werden, haben sy benachparte Guggal- und Ebner gemeins In teressenten

den Dorffnern Irem Vorsteer jeds Jar umb Martini, 1688 anfangend, insgesamt ain Gul den dreißig Kreuzer, die Inwohner aber jeder dreißig Kreuzer abfiern und bezallen. Den Pfarrstier aber nebst dessen Unterhaltung belangend, solle es fürderhin observirt und gehalten werden, gleich wie yezt hero beschöchen, und zwar nemblichen haben selbigen die Dorfner als doch der Zeit die Guggal- und Ebner zu erhalten und zu genießen “ (EV). Mit diesem Vergleich vom 22. Jänner 1688 wurden also sämtliche bis dahin

die Idee eines einzigen Flirten für ganz Altrei, einschließlich Fraktionen. In Zukunft bestellten die Dorfner, ebenso wie die Guggaler oder Ebner jeweils separat ihre eige nen Hirten für das eigene Vieh, die sie dann auch aus eigener Tasche selbst bezahlen und verkö stigen mußten. Jeder dieser Hirten konnte aufgrund des Vergleiches von anno 1688 somit auf dem ganzen, allen Altreiern unterschiedslos zustehenden, weil vom Grundherrn zur gemeinsamen Nutzung verliehenen Weidegebiet sein Vieh hüten

3